Ideal Überdachungen GmbH
Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen für Verbraucher
Stand: 29.09.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Ideal Überdachungen GmbH (nachfolgend „wir“) mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über die Lieferung und/oder Montage von Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Carports, Vordächern, Markisen, Glasschiebetüren und Zubehör.
1.2 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Maßgeblich sind die vereinbarten Leistungen, Eigenschaften, Maße, Farben und Ausstattungen. Wir dokumentieren die Vereinbarungen grundsätzlich in Textform, etwa per E-Mail oder Auftragsbestätigung. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig davon wirksam.
2.2 Der Kunde wird gebeten, die Vertragsunterlagen auf erkennbare Unstimmigkeiten zu prüfen und uns diese frühzeitig mitzuteilen. Gesetzliche Rechte und unsere Verantwortung für die von uns geschuldeten Leistungen bleiben unberührt.
2.3 Änderungen und Zusatzleistungen werden vor Ausführung hinsichtlich Umfang, Preis und Terminfolgen abgestimmt. Gesetzliche Änderungs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Monteure dürfen den Auftragsumfang nur im Rahmen einer ihnen erteilten Vollmacht verbindlich ändern.
3. Preise, Zahlung und Montageausfall
3.1 Es gelten die vereinbarten Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Enthalten sind die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Gesondert zu vergütende Zusatzleistungen und deren Preise werden vor ihrer Beauftragung abgestimmt; gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nach Vertragsschluss und Zugang der Anzahlungsrechnung eine Anzahlung von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises fällig. Sie wird vollständig auf die Schlussrechnung angerechnet. Der Restbetrag ist bei Warenlieferungen nach Übergabe, bei Werkleistungen nach Abnahme und jeweils nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Weitere gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzungen bleiben unberührt. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
3.3 Verzögerung oder Ausfall der Montage: Kann ein verbindlich vereinbarter Montagetermin wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz des dadurch entstandenen und nachgewiesenen Schadens verlangen.
Unterlässt der Kunde bei einer Werkleistung eine erforderliche Mitwirkung und gerät er dadurch in Annahmeverzug, können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen. Deren Höhe richtet sich nach der Dauer des Annahmeverzugs und der vereinbarten Vergütung. Ersparte Aufwendungen und die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes der Arbeitskräfte werden berücksichtigt.
Wir treffen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung; ein eigenes Mitverschulden wird berücksichtigt. Beträge und Berechnung werden nachvollziehbar dargelegt. Eine pauschale Ausfallgebühr oder Vertragsstrafe wird nicht erhoben. Derselbe Nachteil wird nicht mehrfach berechnet.
3.4 Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Aufrechnungsrechte bleiben unberührt. Bei Verbraucherbauverträgen sind die gesetzlichen Vorgaben zu Abschlagszahlungen und Sicherheiten, insbesondere § 650m BGB, zu beachten.
4. Liefer- und Montagetermin
4.1 Liefer- und Montagefristen werden im Vertrag festgelegt; die konkrete Durchführung wird mit dem Kunden abgestimmt. Über absehbare Verzögerungen, deren Ursachen und die Auswirkungen auf die Ausführung informieren wir den Kunden unverzüglich.
4.2 Ist eine sichere und fachgerechte Montage wegen der Witterung vorübergehend nicht möglich, können die Arbeiten für die erforderliche Dauer unterbrochen oder verschoben werden. Die Fortsetzung oder einen Ersatztermin stimmen wir unverzüglich mit dem Kunden ab. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bei Verzögerungen bleiben unberührt.
5. Vorbereitung des Montageortes und Mitwirkung
5.1 Der Kunde sorgt dafür, dass die vertraglich vereinbarten, von ihm zu erbringenden Vorleistungen rechtzeitig abgeschlossen sind und der Montagebereich zum vereinbarten Termin entsprechend den vereinbarten Anforderungen zugänglich und vorbereitet ist. Bewegliche Gegenstände sind aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Erkennbare Hindernisse, die den Beginn oder die Durchführung der Montage beeinträchtigen können, teilt der Kunde uns unverzüglich mit. Für etwaige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung gilt Ziffer 3.3.
5.2 Die für die vereinbarten Arbeiten erforderlichen und vorab abgestimmten Strom- und Wasseranschlüsse stellt der Kunde während der Montage kostenfrei zur Verfügung.
5.3 Der Kunde informiert uns vor Arbeitsbeginn über ihm bekannte verdeckte Leitungen, Rohre, Abdichtungen und andere Besonderheiten im Arbeitsbereich und stellt vorhandene relevante Unterlagen bereit. Unsere eigenen Prüfungs-, Schutz- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
5.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind folgende ergänzende Arbeiten nicht im Leistungsumfang enthalten und bei Bedarf vom Kunden auf eigene Kosten durch geeignete Fachbetriebe ausführen zu lassen: das Entfernen und Wiederherstellen vorhandener Bodenbeläge; Arbeiten am bestehenden Gebäudedach und zusätzliche Abdichtungen am Bestandsgebäude außerhalb unserer Montageanschlüsse; die Herstellung oder Änderung elektrischer Zuleitungen und feste Anschlüsse an das Gebäudestromnetz. Vereinbarte Fundamentarbeiten und die zur vereinbarten Montage gehörenden Befestigungen und Anschlüsse bleiben Bestandteil unserer Leistung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
6. Genehmigungen, Statik und Schneelasten
6.1 Die Klärung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit, erforderliche Anzeigen sowie die Beschaffung notwendiger Genehmigungen und Zustimmungen obliegen dem Kunden, soweit wir diese Leistungen nicht übernommen haben. Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Freigaben vor Beginn der betroffenen Arbeiten vorliegen.
6.2 Die Erstellung von Bauantragsunterlagen, einer projektbezogenen Einzelstatik sowie gesonderten Nachweisen zur Tragfähigkeit des Bestandsgebäudes oder Baugrunds gehört nur bei entsprechender Beauftragung zu unserem Leistungsumfang. Andernfalls beschafft der Kunde erforderliche Unterlagen durch geeignete Fachplaner auf eigene Kosten. Die für Planung, Produktauswahl und Montage erforderlichen Angaben und Nachweise sind rechtzeitig vor den jeweiligen Arbeiten bereitzustellen. Unsere Pflichten zur Bereitstellung produktbezogener Nachweise bleiben unberührt.
6.3 Der Kunde beachtet die übergebenen Hinweise zu zulässigen Belastungen, Schnee und Eis. Danach erforderliche Räummaßnahmen sind unter Beachtung der Sicherheitshinweise gefahrlos ausführen zu lassen. Unsere gesetzlichen Prüfungs- und Hinweispflichten sowie die Verantwortung für unsere eigenen Liefer- und Montageleistungen bleiben unberührt.
7. Ausführung, Abdichtungen und Pflege
7.1 Die Ausführung erfolgt entsprechend den vereinbarten Eigenschaften. Soweit ein Aufmaß vereinbart ist, werden die Ausführungsmaße darauf abgestimmt. Erforderliche Änderungen vereinbarter Maße oder Eigenschaften werden vor ihrer Umsetzung mit dem Kunden vereinbart.
7.2 Wir übergeben die erforderlichen Bedienungs-, Pflege- und Wartungshinweise. Der Kunde beachtet die darin beschriebenen zumutbaren Maßnahmen, insbesondere zur Reinigung von Dachrinnen und Abläufen sowie zur Kontrolle wartungsbedürftiger Fugen. Bei Reinigung und Wartung sind die Sicherheitshinweise, insbesondere zu scharfen Kanten und geeigneten Schutzhandschuhen, zu beachten.
7.3 Die Bezeichnung einer Fuge oder eines Bauteils als Wartungs- oder Verschleißteil schließt gesetzliche Mängelrechte nicht aus. Die Verantwortung für anfängliche Planungs-, Material- oder Ausführungsfehler bleibt unberührt.
8. Abnahme, Mängelrechte und Herstellergarantien
8.1 Bei Werkleistungen erfolgt nach Fertigstellung die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften durch den Kunden oder eine hierzu bevollmächtigte Person. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8.2 Beanstandungen sollten möglichst bei der Abnahme dokumentiert und uns zeitnah mitgeteilt werden. Eine zusätzliche Ausschlussfrist für Mängelanzeigen wird nicht vereinbart. Nimmt der Kunde das Werk trotz bekannter Mängel ab, muss er sich seine Rechte nach Maßgabe des § 640 Absatz 3 BGB vorbehalten.
8.3 Eine gesetzlich fingierte Abnahme setzt die Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB voraus. Gegenüber Verbrauchern ist insbesondere der dort vorgesehene gesonderte Hinweis in Textform erforderlich.
8.4 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Uns ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Weitere gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
8.5 Etwaige Herstellergarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Sie schränken Ansprüche gegen uns nicht ein.
9. Haftung, Widerruf und Kündigung
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der Art des Vertrags und den Umständen des Vertragsschlusses. Die jeweils erforderlichen Informationen über ein bestehendes oder gesetzlich ausgeschlossenes Widerrufsrecht werden dem Kunden gesondert erteilt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.
9.3 Ein Beginn der Leistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist und ein etwaiger Wertersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine bloße Auftragserteilung oder Anzahlung ersetzt die erforderlichen gesonderten Erklärungen und Informationen nicht.
9.4 Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Bei einer Kündigung richten sich Vergütungs- und Erstattungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, bei Werkverträgen insbesondere nach § 648 BGB. Bereits geleistete Zahlungen werden in der Abrechnung berücksichtigt.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften, die dem Kunden nach dem anwendbaren Recht Schutz gewähren, bleiben unberührt.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richten sich die Folgen nach § 306 BGB.
Vertragspartner und Kontakt
Ideal Überdachungen GmbH
Auf dem Anger 9a
38110 Braunschweig
Geschäftsführer: Ismail Uzun
Registergericht: AG Braunschweig
HRB: 213265
